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Dispvtatio Jvridica Inavgvralis De Pecvnia Praesidii Cavsa Reposita, vulgò Noth-Pfenning
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Johann Ludewig Schmidts der Rechten Doctor auf der Jenaischen Academie ausführliche Abhandelung der strittigen Rechts-Frage: In was für Münzsorten ist eine Geldschuld abzutragen?
nebst einer Vorrede, worin zugleich von dem Nutzen der gemeinen Meinungen und einer genauern Bibliothek in der Rechtsgelahrheit gehandelt wird -
Geld, Schuld und Gewissen
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Betrachtungen über das Recht bey der Bezahlung in veränderten Münzen
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Hüt dich für Auffborgen und Schulden
Hochnötige und getrewe Warnung, an alle Stände ... -
Das Buch der Beweise
Roman -
Das Buch der Beweise
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Das Buch der Beweise
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Die Lehre von der Zahlung der Geldschuld nach heutigem deutschen Rechte
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Ioh. Wolfgangi Hilleri, V. I. Doctor., Informatio juris et aequi. vber die Frag
Ob ein jeder, der leicht oder gestaigert Geldt aussgelihen nach jetzigem reducirten Müntzwesen, sich also müss widerbezahlen oder ein Abbruch vnd Detraction geschehen lassen? -
Die Lehre des Römischen Rechts von der Verbindlichkeit im allgemeinen und von der natürlichen Verbindlichkeit insbesondere
eine civilistische Abhandlung und zeitgemäßer Beytrag zu Dr. Adolph Dietrich Webers "Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit" -
Rechtlichs Und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken/ Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt/ den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen/ wie damaln im Röm. Reich bräuchig: Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zweyntzig Gulden: Ob er schuldig/ wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen/ und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler/ allein vier und zweyntzig/ oder nur zweyntzig zu empfahen?