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Rechtlichs Und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken/ Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt/ den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen/ wie damaln im Röm. Reich bräuchig: Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zweyntzig Gulden: Ob er schuldig/ wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen/ und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler/ allein vier und zweyntzig/ oder nur zweyntzig zu empfahen?