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Gründlicher Bericht von dem Abmeyerungs-Recht, fürnemlich im Stifft Hildesheim
worinn erwiesen wird, daß kein Guths-Herr befugt, seine Meyer und deren Erben nach Willkühr und Gefallen, ohne erhebliche Ursachen/ der Meyerstatt zu entsetzen/ Mithin Wie das von den Herren Deputirten Löbl. Stifft-Hildesheimischer Ritterschafft und Städte am 8. Octobr. 1726 ertheilete, dem Hochpreißlichen Kayserl. Cammer-Gericht übergebene Attestat der Wahrheit vollkommen gemäß ist