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Erneuerte Bedingungen, unter welchen der Besuch und Gebrauch der Herzoglichen Bibliothek zu Weimar verstattet ist. Auf Serenissimi speciellen Befehl
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Erneuerte Bedingungen, unter welchen der Besuch und Gebrauch der Herzoglichen Bibliothek zu Weimar verstattet ist. Auf Serenissimi speciellen Befehl
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Nach Serenissimi Höchst eigener Anordnung erneuerte Bedingungen, unter welchen der Besuch und Gebrauch der Herzoglichen Bibliothek zu Weimar verstattet ist
[Gegeben Weimar, den 21. März 1810.] -
Am Geburtstage des Durchl. Protectors 1810
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Nach Serenissimi Höchst eigener Anordnung erneuerte Bedingungen, unter welchen der Besuch und Gebrauch der Herzoglichen Bibliothek zu Weimar verstattet ist
[Gegeben Weimar, den 21. März 1810.] -
Verordnung
Se. Herzogl. Durchlaucht zu Sachsen-Weimar und Eisenach haben den §.5.Cap. IX. des Zweyten Theils der Jagd- und Weidwerks-Ordnung d. d. 7. März 1775 dahin zu erläutern ... geruhet, daß dasjenige, was hierinne, wegen Confiscation der Gewehre, disponirt worden ... : Weimar, den 2. April 1810 -
Von GOTTES Gnaden Wir, CARL AUGUST, Herzog zu Sachsen etc. etc. etc. Nachdem Se. Majestaet der Kaiser und König, Protector des Rheinischen Bundes, Uns den Wunsch zu erkennen geben lassen, daß der neue Tarif von Abgaben, welche in Frankreich von allen Arten der Colonial-Waaren, vermöge Kaiserl. Decrets vom 5. May d. J. erhoben werden, auch in Unsern Herzoglichen Landen eingeführt werden möge ...
[Gegeben Weimar, den 5. October 1810] -
Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, [et]c. [et]c. Thun kund, und fügen Unsern Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach, mit Inbegriff des Jenaischen Creises, hiermit zu wissen: Da wahrzunehmen gewesen, daß sowohl in Concursen bey Erlassung der Edictalien, die hypothecarichen und andern bekannten Gläubiger, besonders citirt ... wurden ... diese Observanz und Verfahren aber, bedeutende Unkosten und nachtheiligen Aufenthalt verursacht hat; So haben Wir die Entschließung gefaßt, hierdurch ... zu verordnen und zu bestimmen: daß in solchen Fällen die besondern Vorladungen, außer den Edictalien, unterbleiben ... Gegeben Weimar, den 31sten October 1810
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Herzoglich Sachsen-Weimar- und Eisenachische Stempel-Papier-Ordnung vom 29. December 1810
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Carl Ludwig Fernow's Leben
mit zwei Kupfern -
Von GOTTES Gnaden Wir, CARL AUGUST, Herzog zu Sachsen etc. etc. etc. Nachdem Se. Majestaet der Kaiser und König, Protector des Rheinischen Bundes, Uns den Wunsch zu erkennen geben lassen, daß der neue Tarif von Abgaben, welche in Frankreich von allen Arten der Colonial-Waaren, vermöge Kaiserl. Decrets vom 5. May d. J. erhoben werden, auch in Unsern Herzoglichen Landen eingeführt werden möge ...
[Gegeben Weimar, den 5. October 1810] -
Verordnung
Se. Herzogl. Durchlaucht zu Sachsen-Weimar und Eisenach haben den §.5.Cap. IX. des Zweyten Theils der Jagd- und Weidwerks-Ordnung d. d. 7. März 1775 dahin zu erläutern ... geruhet, daß dasjenige, was hierinne, wegen Confiscation der Gewehre, disponirt worden ... : Weimar, den 2. April 1810 -
Nach Serenissimi Höchst eigener Anordnung erneuerte Bedingungen, unter welchen der Besuch und Gebrauch der Herzoglichen Bibliothek zu Weimar verstattet ist
[Gegeben Weimar, den 21. März 1810.] -
Nach Serenissimi Höchst eigener Anordnung erneuerte Bedingungen, unter welchen der Besuch und Gebrauch der Herzoglichen Bibliothek zu Weimar verstattet ist
[Gegeben Weimar, den 21. März 1810.] -
Am Geburtstage des Durchl. Protectors 1810
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Anordnung eines allgemeinen Buß- und Bet-Tages in dem Herzogthum Weimar und zugehörigen Landen, am Charfreitag, als den 20sten April ...
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Anordnung eines allgemeinen Buß- und Bet-Tages, in dem Herzogthum Weimar und zugehörigen Landen, am Freitag vor dem 2ten Advent, als den 7ten Dec. ...
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Herzoglich Sachsen-Weimar- und Eisenachische Stempel-Papier-Ordnung vom 29. December 1810
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Von Gottes Gnaden Wir Carl August, Herzog zu Sachsen, [et]c. [et]c. Thun kund, und fügen Unsern Unterthanen der Fürstenthümer Weimar und Eisenach, mit Inbegriff des Jenaischen Creises, hiermit zu wissen: Da wahrzunehmen gewesen, daß sowohl in Concursen bey Erlassung der Edictalien, die hypothecarichen und andern bekannten Gläubiger, besonders citirt ... wurden ... diese Observanz und Verfahren aber, bedeutende Unkosten und nachtheiligen Aufenthalt verursacht hat; So haben Wir die Entschließung gefaßt, hierdurch ... zu verordnen und zu bestimmen: daß in solchen Fällen die besondern Vorladungen, außer den Edictalien, unterbleiben ... Gegeben Weimar, den 31sten October 1810