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Prof. Schnaubert in Giesen über die Frage: Ob die im Hessischen Gebiete gelegenen Güter und Revenüen der drei im J. 1781. aufgehobenen mainzischen Klöster dem Kurfürsten von Mainz oder den Hrn. Landgrafen von Hessen von Reichsrechtswegen zuständig seyen?
Antwort auf Herrn Roths Vertheidigung seiner rechtlichen Staatsbetrachtungen über diese Frage -
Von dem Grundsatze, nach welchem das Verhältniß unmittelbarer reichsadlicher Einwohner reichsständischer Lande gegen reichsständische Landesherrn zu bemessen ist
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Von dem Grundsatze, Nach welchem das Verhältniß unmittelbarer reichsadelicher Einwohner reichsständischer Lande gegen reichsständische Landesherrn zu bemessen ist